3. Ist er unverheiratet gekommen, soll er auch als Lediger wieder gehen. Ist er als Verheirateter gekommen, soll er zusammen mit seiner Frau wieder gehen.
4. Hat ihm jedoch sein Herr während dieser Zeit eine Frau gegeben, mit der er nun Kinder hat, dann bleiben die Frau und die Kinder Eigentum des Herrn. Nur der Sklave selbst wird im siebten Jahr wieder frei.
5. Doch wenn er an seinem Herrn hängt, wenn er seine Frau und die Kinder liebt und darum nicht frei sein will,
6. soll sein Herr mit ihm zum Heiligtum kommen und die Entscheidung dort bestätigen lassen. Danach soll er den Sklaven an den Türpfosten stellen und einen Pfriem durch sein Ohrläppchen ins Holz bohren. Nun muss der Sklave auf Lebenszeit bei seinem Herrn bleiben.
7. Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie im siebten Jahr nicht zu denselben Bedingungen freigelassen werden wie ein Sklave.
8. Wenn ihr Herr sie für sich als Ehefrau bestimmt hatte, sie ihm aber nicht gefällt, muss er ihren Verwandten anbieten, sie freizukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Ausländer weiterzuverkaufen, denn er hat sein Eheversprechen nicht gehalten.
9. Hat er sie für seinen Sohn als Frau bestimmt, muss er sie rechtlich einer Tochter gleichstellen.
20-21. Schlägt ein Herr seinen Sklaven mit einem Stock so sehr, dass er auf der Stelle stirbt, muss der Besitzer bestraft werden. Bleibt der Sklave aber noch ein bis zwei Tage am Leben, soll der Besitzer nicht bestraft werden; der Verlust seines Eigentums ist Strafe genug. Dasselbe gilt für Sklavinnen.
22. Wenn sich Männer streiten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie eine Fehlgeburt hat, aber sonst nichts weiter erleidet, soll dem Schuldigen eine Geldstrafe auferlegt werden. Die Höhe der Strafe wird vom Ehemann festgelegt und muss durch ein Gericht bestätigt werden.
23. Wenn die Frau aber noch weiteren Schaden erleidet, dann wird die Strafe nach dem Grundsatz festgelegt: Leben um Leben,
24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25. Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26. Wenn ein Herr seinen Sklaven so schlägt, dass er dabei ein Auge verliert, soll er ihn zur Entschädigung freilassen.
27. Schlägt er ihm einen Zahn aus, soll er ihn dafür ebenfalls freilassen. Dasselbe gilt für Sklavinnen.«
28. »Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, und niemand darf von seinem Fleisch essen; der Besitzer aber geht straffrei aus.
29. Falls aber das Rind schon vorher auf Menschen losgegangen ist und der Besitzer es trotz Warnung nicht eingesperrt hat, muss das Tier gesteinigt werden, und auch der Besitzer soll sterben.
30. Ihr könnt ihm aber die Möglichkeit geben, sich durch ein Sühnegeld freizukaufen. Dieses Geld muss er in voller Höhe zahlen.